Satzung des Vereins

„Rettet das Schlosscafé“

Art. 1 Sinn und Zweck des Vereins

  1. Der Verein versteht den Schlosspark, das Schloss, die Remise und die übrigen Nebengebäude als öffentlichen Raum für alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Gauting und des Würmtals, der einer unbeschränkt öffentlichen Nutzung zugänglich sein soll.
  2. Der Verein setzt sich dafür ein, dass ein Café (wie bisher das Schlosscafé Fußberg) im Schloss oder in einem Teil der Remise eingerichtet wird. Bis zu einer endgültigen Lösung soll das Café im Schlosspark provisorisch eingerichtet werden.
  3. Dieses Café soll wie bisher ein Ort der Begegnung und der Kultur für alle sein.
  4. Der Verein setzt sich als Aufgabe, öffentliche Feste im Schlosspark zu veranstalten.

Art. 2 Organe des Vereins

  1. Der Verein hält eine Mitgliederversammlung ab, die mindestens einmal im Jahr vom Vorstand geladen wird. Auf Beschluss des Initiativkreises kann sie jederzeit einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand jedes Jahr und bestimmt das grundsätzliche Vorgehen des Vereins. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht der/des Vorsitzenden und den Kassenbericht der Kassiererin/des Kassiers entgegen und entlastet den Vorstand.
  2. Der Verein hat einen Vorstand, der sich aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter/in, der/dem Kassierer/in, der/dem Schriftführer/in und einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von weiteren Vorstandsmitgliedern zusammensetzt. Der Vorstand kann auch Personen seines Vertrauens mit der Vertretung des Vereins nach außen betrauen.
  3. Der Initiativkreis des Vereins berät den Vorstand. Er bereitet Initiativen vor und führt sie durch. Alle Mitglieder des Vereins sowie geladene Gäste können dem Initiativkreis angehören.

Art. 3 Veränderung und Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Die Arbeit des Vereins wird durch Spenden und sonstige Zuwendungen finanziert.
  3. Die Mitgliederversammlung kann die Veränderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Bei einer Auflösung bestimmt sie auch, was mit den verbleibenden finanziellen Mitteln geschieht.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung, Gauting, den 28. September 2010

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